(1)Absatz eins,Die nach § 8 Abs. 2 zuständige Abwicklungsstelle kann zur Beurteilung des Förderantrages alle ihr bekannten und in anderer Weise zugänglichen Informationen heranziehen.Die nach Paragraph 8, Absatz 2, zuständige Abwicklungsstelle kann zur Beurteilung des Förderantrages alle ihr bekannten und in anderer Weise zugänglichen Informationen heranziehen.