Bundesrecht konsolidiert

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COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz § 9

Kurztitel

COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 86/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

COFAG-NoAG

Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Text

Entscheidung über den Förderantrag

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die nach Paragraph 8, Absatz 2, zuständige Abwicklungsstelle kann zur Beurteilung des Förderantrages alle ihr bekannten und in anderer Weise zugänglichen Informationen heranziehen.
  2. Absatz 2,Soweit ein Förderantrag unvollständig oder nicht nachvollziehbar ist, ist der Antragsteller von der Abwicklungsstelle unter Setzung einer zwei Monate nicht übersteigenden Frist aufzufordern, die erforderlichen Ergänzungen binnen dieser Frist vorzunehmen, widrigenfalls der Antrag als zurückgezogen gilt. Eine Verlängerung der Frist ist nur bei Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses im Sinne des Paragraph 146, ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 2023,, zulässig.
  3. Absatz 3,Zur Prüfung der mit einem Förderantrag begehrten Ansprüche durch die zuständige Abwicklungsstelle ist der Antragsteller verpflichtet, dieser ohne unnötigen Aufschub alle Auskünfte zu erteilen und diese aus eigenem über alle Änderungen zu informieren, die für die Beurteilung der begehrten Ansprüche von Bedeutung sein könnten.

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20012651

Dokumentnummer

NOR40263973

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/86/P9/NOR40263973

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