Bundesrecht konsolidiert

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COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz § 8

Kurztitel

COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 86/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

COFAG-NoAG

Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Text

2. Abschnitt
Gewährung finanzieller Maßnahmen

Anspruchslegitimation und zuständige Abwicklungsstelle

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Der Bund ist ab 1. August 2024 zur Entscheidung über Förderanträge auf Zuerkennung finanzieller Leistungen nach Verordnungen gemäß Paragraph 2, Absatz 9, zuständig.
  2. Absatz 2,Die privatwirtschaftliche Entscheidung über die Gewährung finanzieller Maßnahmen aus Förderanträgen obliegt ab 1. August 2024 dem Bundesminister für Finanzen als Abwicklungsstelle, der damit auch Dienststellen in seinem Wirkungsbereich beauftragen kann.
  3. Absatz 3,Die Bedeckung der finanziellen Leistungen nach Absatz eins, erfolgt in der Untergliederung 45. Diesbezügliche Anordnungen im Gebarungsvollzug können von den mit der Bearbeitung der Förderanträge betrauten Stellen getroffen werden.

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20012651

Dokumentnummer

NOR40263972

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/86/P8/NOR40263972

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