(2)Absatz 2,Der Bund ist von der Entrichtung der im GGG geregelten Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten befreit, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben. § 5 des ABBAG-Gesetzes bleibt unberührt.Der Bund ist von der Entrichtung der im GGG geregelten Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten befreit, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben. Paragraph 5, des ABBAG-Gesetzes bleibt unberührt.