4. Abschnitt
Übertragung von Forderungen aus Haftungen
§ 19.Paragraph 19,
Forderungen, die der COFAG von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) oder der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) gemäß § 1 Abs. 2d Garantiegesetz 1977 oder gemäß § 7 Abs. 2d KMU-Förderungsgesetz zum Zweck der Restrukturierung oder Betreibung übertragen wurden, sind ehestmöglich [ab 31. Juli 2024] auf die AWS rechtsgeschäftlich zu übertragen. Forderungen, die der COFAG von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung (AWS) oder der Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) gemäß Paragraph eins, Absatz 2 d, Garantiegesetz 1977 oder gemäß Paragraph 7, Absatz 2 d, KMU-Förderungsgesetz zum Zweck der Restrukturierung oder Betreibung übertragen wurden, sind ehestmöglich [ab 31. Juli 2024] auf die AWS rechtsgeschäftlich zu übertragen.