Bundesrecht konsolidiert

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COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz § 15

Kurztitel

COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 86/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

COFAG-NoAG

Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Text

Festsetzung der Rückerstattung

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Der Rückerstattungsanspruch entsteht
    1. Ziffer eins
      für Auszahlungen, die vor dem 1. August 2024 erfolgt sind, am 1. August 2024;
    2. Ziffer 2
      für alle späteren Auszahlungen mit dem auf die Auszahlung folgenden Tag.
  2. Absatz 2,Die Rückerstattung ist vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid festzusetzen, wenn der Rückerstattungsanspruch die in den einschlägigen Verordnungen (Paragraph 2, Absatz 9,) enthaltenen Betragsgrenzen für die Rückforderung übersteigt.
  3. Absatz 3,Der Rückerstattungsanspruch wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.
  4. Absatz 4,Abweichend von Paragraph 207 und Paragraph 208, BAO beträgt die Verjährungsfrist für den Rückerstattungsanspruch zehn Jahre und beginnt frühestens mit 1. August 2024 zu laufen.

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20012651

Dokumentnummer

NOR40263979

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/86/P15/NOR40263979

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