Bundesrecht konsolidiert

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COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz § 11

Kurztitel

COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 86/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

COFAG-NoAG

Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Text

Garantien und Haftungen der COFAG

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Garantien und Haftungen, die die COFAG auf Grundlage einer Verordnung nach Paragraph 2, Absatz 9, im eigenen Namen übernommen hat, bleiben aufrecht. Paragraph 6, ist anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Bund tritt in die Verträge mit der Oesterreichischen Kontrollbank AG (OeKB) zur Abwicklung der Garantien und Haftungen ein.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, unter Einhaltung beihilfenrechtlicher Vorgaben im Einzelfall die Laufzeit dieser Garantien auf bis zu sechs Jahre zu verlängern, soweit dadurch eine Inanspruchnahme der Garantien verhindert werden kann.

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20012651

Dokumentnummer

NOR40263975

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/86/P11/NOR40263975

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