Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 86/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Außerkrafttretensdatum

23.12.2025

Abkürzung

COFAG-NoAG

Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Text

Fördervertrag

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die Annahme eines Förderantrags durch den Bund hat durch förmliche schriftliche Erklärung oder durch Auszahlung der beantragten finanziellen Leistungen zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Dem Antragsteller ist mitzuteilen, in welchem Umfang und aus welchen Gründen seinem Förderantrag auch nur teilweise nicht entsprochen wurde.

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20012651

Dokumentnummer

NOR40263974

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/86/P10/NOR40263974

Navigation im Suchergebnis