Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
19.07.2024
Außerkrafttretensdatum
23.12.2025
Abkürzung
COFAG-NoAG
Index
31/04 Bundesbeteiligungen
Text
Fördervertrag
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Annahme eines Förderantrags durch den Bund hat durch förmliche schriftliche Erklärung oder durch Auszahlung der beantragten finanziellen Leistungen zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Dem Antragsteller ist mitzuteilen, in welchem Umfang und aus welchen Gründen seinem Förderantrag auch nur teilweise nicht entsprochen wurde.
Im RIS seit
18.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Gesetzesnummer
20012651
Dokumentnummer
NOR40263974