(1)Absatz eins,Die Vertreter eines obersten Mutterunternehmens und die Vertreter eines unverbundenen Unternehmens müssen innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag einen Ertragsteuerinformationsbericht aufstellen, wenn
die konsolidierten Umsatzerlöse laut Konzernabschluss oder bei einem unverbundenen Unternehmen die Umsatzerlöse laut Jahresabschluss in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren 750 Millionen Euro überstiegen haben und
die Unternehmen über mindestens eine der folgenden Formen der Geschäftsausübung in mindestens einem anderen Staat verfügen: Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB), Niederlassung, feste Geschäftseinrichtungen, dauerhafte Geschäftstätigkeit.die Unternehmen über mindestens eine der folgenden Formen der Geschäftsausübung in mindestens einem anderen Staat verfügen: Tochterunternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB), Niederlassung, feste Geschäftseinrichtungen, dauerhafte Geschäftstätigkeit.
Der Ertragsteuerinformationsbericht ist für das letztere der beiden in Z 1 genannten Geschäftsjahre aufzustellen und gemäß § 11 einzureichen. Die Berichtspflicht endet erst, wenn in der Folge der Schwellenwert an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren unterschritten wird.Der Ertragsteuerinformationsbericht ist für das letztere der beiden in Ziffer eins, genannten Geschäftsjahre aufzustellen und gemäß Paragraph 11, einzureichen. Die Berichtspflicht endet erst, wenn in der Folge der Schwellenwert an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren unterschritten wird.