Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
IFI-Beitragsgesetz 2024
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
12.07.2024
Außerkrafttretensdatum
Index
37/04 Internationale Finanzinstitutionen
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 2 genannten internationalen Finanzinstitution zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in Paragraph 2, genannten internationalen Finanzinstitution zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
Im RIS seit
11.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2024
Gesetzesnummer
20012643
Dokumentnummer
NOR40263485