Bundesrecht konsolidiert

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Cybersicherheitszertifizierungs-Gesetz § 7

Kurztitel

Cybersicherheitszertifizierungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 78/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

06.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

CSZG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

5. Abschnitt
Strafbestimmungen

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
    1. Ziffer eins
      einem Auskunftsverlangen gemäß Artikel 58, Absatz 8, Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/881 nicht oder nicht vollständig nachkommt;
    2. Ziffer 2
      einem Untersuchungsverlangen gemäß Artikel 58, Absatz 8, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/881 nicht nachkommt;
    3. Ziffer 3
      einem Einsichtsverlangen in die Aufzeichnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 58, Absatz 8, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/881 nicht nachkommt;
    4. Ziffer 4
      die bescheidmäßig ergangenen Anordnungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 58, Absatz 8, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/881 nicht oder nicht fristgerecht umsetzt;
    5. Ziffer 5
      einer Überprüfungsaufforderung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 58, Absatz 8, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/881 nicht nachkommt;
    6. Ziffer 6
      einem Besichtigungs-, Inbetriebnahme- oder Prüfungsverlangen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, in Verbindung mit Artikel 58, Absatz 8, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/881 nicht nachkommt;
    7. Ziffer 7
      keinen Zugang zu den Räumlichkeiten gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Artikel 58, Absatz 8, Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/881 gewährt oder
    8. Ziffer 8
      entgegen der Vorgaben von Paragraph 6, oder Artikel 60, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2019/881 Cybersicherheitszertifikate ausstellt.
    Die Begehung ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörden sind für die Verhängung von Geldstrafen nach diesem Bundesgesetz zuständig. Sie haben den Bundeskanzler unverzüglich über jede rechtskräftige Bestrafung nach Absatz eins, Ziffer eins, bis 8 unter Angabe der Verwaltungsübertretung und der Höhe der verhängten Geldstrafe zur Wahrnehmung seiner Aufgabe gemäß Artikel 58, Absatz 7, Litera g, in Verbindung mit Absatz 8, Litera f, der Verordnung (EU) 2019/881 zu informieren.
  3. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  4. Absatz 4,Die Bezirksverwaltungsbehörden können Geldstrafen gegen eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft verhängen, wenn Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, durch Personen begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft gehandelt haben und eine Führungsposition aufgrund
    1. Ziffer eins
      der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft,
    2. Ziffer 2
      der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft zu treffen, oder
    3. Ziffer 3
      einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft
    innehaben.
  5. Absatz 5,Juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften können wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 4, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person oder der eingetragenen Personengesellschaft tätige Person ermöglicht hat, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.
  6. Absatz 6,Von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, kann abgesehen werden, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird.
  7. Absatz 7,Gegen Behörden und sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung, unabhängig davon, ob sie hoheitlich oder im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung eingerichtet oder tätig sind, können keine Geldstrafen verhängt werden.

Schlagworte

Besichtigungsverlangen, Inbetriebnahmeverlangen

Im RIS seit

05.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20012639

Dokumentnummer

NOR40263059

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/78/P7/NOR40263059

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