Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Cybersicherheitszertifizierungs-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
06.07.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
CSZG
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
4. Abschnitt
Cybersicherheitszertifizierung für die Vertrauenswürdigkeitsstufe „hoch“
Allgemeine Ermächtigung zur Ausstellung von europäischen Cybersicherheitszertifikaten
§ 6.Paragraph 6,
Der Bundeskanzler kann nach Maßgabe von Art. 56 Abs. 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/881 die Aufgabe der Ausstellung von europäischen Cybersicherheitszertifikaten, für die im Rahmen eines europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung die Vertrauenswürdigkeitsstufe „hoch“ erforderlich ist, allgemein einer Konformitätsbewertungsstelle übertragen. Der Bundeskanzler kann nach Maßgabe von Artikel 56, Absatz 6, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/881 die Aufgabe der Ausstellung von europäischen Cybersicherheitszertifikaten, für die im Rahmen eines europäischen Schemas für die Cybersicherheitszertifizierung die Vertrauenswürdigkeitsstufe „hoch“ erforderlich ist, allgemein einer Konformitätsbewertungsstelle übertragen.
Im RIS seit
05.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
20012639
Dokumentnummer
NOR40263058