Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz zur Abmilderung von Krisenfolgen und zur Verbesserung der Marktbedingungen im Falle von marktbeherrschenden Energieversorgern § 1

Kurztitel

Bundesgesetz zur Abmilderung von Krisenfolgen und zur Verbesserung der Marktbedingungen im Falle von marktbeherrschenden Energieversorgern

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 73/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

06.07.2024

Außerkrafttretensdatum

30.12.2031

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Einem Unternehmer ist es verboten, als Anbieter von Elektrizität, Fernwärme und leitungsgebundenem Erdgas (Energieversorgungsunternehmer) auf einem Markt, auf dem er allein oder zusammen mit anderen Energieversorgungsunternehmern eine marktbeherrschende Stellung (Paragraph 4, KartG 2005) hat, diese Stellung zu missbrauchen, indem er Einkaufs- oder Verkaufspreise oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die ungünstiger sind als diejenigen anderer Versorgungsunternehmen oder von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten, es sei denn, der Versorgungsunternehmer weist nach, dass die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist.
  2. Absatz 2,Ein Zuwiderhandeln gegen das Verbot nach Absatz eins, gilt als ein Zuwiderhandeln gegen das Missbrauchsverbot nach Paragraph 5, KartG 2005. Die für das Missbrauchsverbot nach Paragraph 5, KartG geltenden Bestimmungen des KartG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005,, und des Wettbewerbsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002,, kommen in ihrer jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass die Antragsbefugnisse beschränkt sind auf Paragraph 36, Absatz 4, Ziffer eins und 2 KartG 2005, entsprechend zur Anwendung.

Schlagworte

Einkaufspreis

Im RIS seit

05.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20012638

Dokumentnummer

NOR40263031

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/73/P1/NOR40263031

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