Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wasserstoffförderungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
05.07.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WFöG
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Mittelvolumen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für die Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs gemäß § 3 werden Bundesmittel im Ausmaß von insgesamt maximal 820 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.Für die Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs gemäß Paragraph 3, werden Bundesmittel im Ausmaß von insgesamt maximal 820 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
(2)Absatz 2,Für die Förderung im Rahmen der im Jahr 2024 beginnenden Auktion stehen von den in Abs. 1 genannten Bundesmitteln maximal 400 Millionen Euro zur Verfügung.Für die Förderung im Rahmen der im Jahr 2024 beginnenden Auktion stehen von den in Absatz eins, genannten Bundesmitteln maximal 400 Millionen Euro zur Verfügung.
Im RIS seit
05.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
20012636
Dokumentnummer
NOR40263000