Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wasserstoffförderungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
30.07.2026
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
WFöG
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Gegenstand
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zur Erreichung des Ziels dieses Bundesgesetzes werden die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Umwandlung von Strom in erneuerbaren Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs in Österreich gefördert.
(2)Absatz 2,Förderungen gemäß Abs. 1 werden im Rahmen wettbewerblicher Auktionen in den Jahren 2024 bis 2027 vergeben und in Form einer fixen Prämie als Zuschlag pro Einheit erzeugter Menge erneuerbaren Wasserstoffs nicht biogenen Ursprungs für eine Laufzeit von zehn Jahren gewährt.Förderungen gemäß Absatz eins, werden im Rahmen wettbewerblicher Auktionen in den Jahren 2024 bis 2027 vergeben und in Form einer fixen Prämie als Zuschlag pro Einheit erzeugter Menge erneuerbaren Wasserstoffs nicht biogenen Ursprungs für eine Laufzeit von zehn Jahren gewährt.
Im RIS seit
30.07.2026
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
20012636
Dokumentnummer
NOR40280058