Bundesrecht konsolidiert

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Wasserstoffförderungsgesetz § 3

Kurztitel

Wasserstoffförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 69/2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

30.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WFöG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Gegenstand

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Zur Erreichung des Ziels dieses Bundesgesetzes werden die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Umwandlung von Strom in erneuerbaren Wasserstoff nicht biogenen Ursprungs in Österreich gefördert.
  2. Absatz 2,Förderungen gemäß Absatz eins, werden im Rahmen wettbewerblicher Auktionen in den Jahren 2024 bis 2027 vergeben und in Form einer fixen Prämie als Zuschlag pro Einheit erzeugter Menge erneuerbaren Wasserstoffs nicht biogenen Ursprungs für eine Laufzeit von zehn Jahren gewährt.

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

20012636

Dokumentnummer

NOR40280058

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/69/P3/NOR40280058

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