(2)Absatz 2,Die Vorschriften der §§ 69 und 70 sind nicht anzuwenden, wenn die Tat eine von den Gerichten zu verfolgende, strafbare Handlung begründet.Die Vorschriften der Paragraphen 69 und 70 sind nicht anzuwenden, wenn die Tat eine von den Gerichten zu verfolgende, strafbare Handlung begründet.