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Tiergesundheitsgesetz 2024 § 61
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 60 am 22.09.2026
§ 62 am 22.09.2026
Alle Fassungen
§ 61 heute
§ 61 gültig ab 01.07.2024
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Tiergesundheitsgesetz 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 53/2024
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 61
Inkrafttretensdatum
01.07.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
TGG 2024
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Entschädigung für Erwerbsnachteile
§ 61.
Paragraph 61,
(1)
Absatz eins,
Personen ist wegen der durch die Beeinträchtigung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Entschädigung zu leisten, wenn und soweit sie
1.
Ziffer eins
in einem Betrieb, der gemäß § 40 Abs. 1 Z 5 oder § 46 gesperrt wurde, wohnen oder beschäftigt sind oder
in einem Betrieb, der gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 5, oder Paragraph 46, gesperrt wurde, wohnen oder beschäftigt sind oder
2.
Ziffer 2
ein Unternehmen betreiben, das in einem in Z 1 beschriebenen Betrieb eine Betriebsstätte oder seinen Sitz hat und sie in diesen Fällen durch eine solche Maßnahme in ihrem Erwerb beeinträchtigt worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist oder
ein Unternehmen betreiben, das in einem in Ziffer eins, beschriebenen Betrieb eine Betriebsstätte oder seinen Sitz hat und sie in diesen Fällen durch eine solche Maßnahme in ihrem Erwerb beeinträchtigt worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist oder
3.
Ziffer 3
sonst durch eine Maßnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 5 oder § 46 an ihrer Erwerbtätigkeit gehindert sind.
sonst durch eine Maßnahme gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 5, oder Paragraph 46, an ihrer Erwerbtätigkeit gehindert sind.
(2)
Absatz 2,
Die Entschädigung ist für jeden Tag zu leisten, der von der im Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.
Die Entschädigung ist für jeden Tag zu leisten, der von der im Absatz eins, genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.
(3)
Absatz 3,
Die Entschädigung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des § 3 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes,
BGBl. Nr. 399/1974
, oder bei Leistungslöhnen oder sonstigen unregelmäßigen Entgelten nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu bemessen. Die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen haben ihnen den gebührenden Entschädigungsbetrag an den für die Zahlung des Entgeltes im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung sowie der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 414/1972
, ist vom Bund zu ersetzen. Dieser Anspruch auf Entschädigung des Bundes besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge.
Die Entschädigung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, oder bei Leistungslöhnen oder sonstigen unregelmäßigen Entgelten nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu bemessen. Die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen haben ihnen den gebührenden Entschädigungsbetrag an den für die Zahlung des Entgeltes im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung sowie der Zuschlag gemäß Paragraph 21, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, ist vom Bund zu ersetzen. Dieser Anspruch auf Entschädigung des Bundes besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge.
(4)
Absatz 4,
Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung unter Heranziehung der gleichen Kalendermonate bzw. Jahreszeit in den letzten Jahren unter Berücksichtigung eines zu erwartenden wirtschaftlichen Einkommens zu bemessen.
(5)
Absatz 5,
Auf den Entschädigungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Entschädigungsberechtigten wegen einer Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
(6)
Absatz 6,
Der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung ist innerhalb von sechs Wochen nach Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Behörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, einzubringen, widrigenfalls der Anspruch erlischt. Der Antrag auf Entschädigung für unselbstständige Erwerbstätige ist spätestens zehn Wochen nach Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Behörde zu stellen.
Im RIS seit
22.05.2024
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Gesetzesnummer
20012588
Dokumentnummer
NOR40262147
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/53/P61/NOR40262147
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