Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Tiergesundheitsgesetz 2024 § 19

Kurztitel

Tiergesundheitsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TGG 2024

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Tiergesundheitsdienst

Tiergesundheitsmaßnahmen

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Bei der Bewertung der Tiergesundheitssituation hat die Behörde die Maßnahmen und Kenntnisse der Unternehmer gemäß Artikel 10 und 11 AHL sowie die Maßnahmen, die die Unternehmer auf Grund von Artikel 24 und 25 AHL treffen und der Behörde gemeldet werden, einzubeziehen.
  2. Absatz 2,Wird ein Überwachungsprogramm gemäß Artikel 28, AHL festgelegt, sind die Bewertungen gemäß Absatz eins, zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Biosicherheit, der Tiergesundheit und der Tierseuchenbekämpfung durch Verordnung festzulegen, welche nach Artikel 10, Absatz 4, AHL erforderlichen Maßnahmen vom Unternehmer zu ergreifen oder welche Bedingungen einzuhalten sind, um biologische Gefahren von Tierbeständen fernzuhalten.

Im RIS seit

22.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262105

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/53/P19/NOR40262105

Navigation im Suchergebnis