Bundesrecht konsolidiert

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Tiergesundheitsgesetz 2024 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiergesundheitsgesetz 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 53/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025

Abkürzung

TGG 2024

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

2. Hauptstück

1. Abschnitt
Sicherung der Tiergesundheit

Biosicherheit

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat, unbeschadet unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Vorschriften, – soweit dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Verhütung des Auftretens von Tierseuchen erforderlich ist – durch Verordnung Folgendes festzulegen:
    1. Ziffer eins
      Untersuchungsprogramme zur Erlangung und Aufrechterhaltung von bundesweit anerkannten Freiheiten,
    2. Ziffer 2
      die Erforderlichkeit von veterinärbehördlichen Genehmigungen von Betrieben, deren Voraussetzungen und nähere Bestimmungen für deren Erteilung und Entziehung, insbesondere Hygienebedingungen und Biosicherheitsmaßnahmen für die Betriebe,
    3. Ziffer 3
      Veterinärkontrollen von Tieren und tierischen Produkte, die im Zuge des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs aus oder nach Österreich verbracht werden, und die Vorgangsweise bei Beanstandungen,
    4. Ziffer 4
      Wildtier-Regionen, in denen eine oder mehrere Wildtierarten den gleichen Gesundheitsstatus aufweisen, sowie die hierin bei den einzelnen Wildtierarten zu treffenden Veterinär- und Biosicherheitsmaßnahmen und
    5. Ziffer 5
      sonstige veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige Maßnahmen.
  2. Absatz 2,Verordnungen gemäß Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweils einzubeziehenden Tierarten, tierischen Produkten und Infektionskrankheiten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Tierschutzes,
    2. Ziffer 2
      unter Bedachtnahme auf die jeweiligen betrieblichen Bestandsgrößen und Räumlichkeiten beziehungsweise regionalen Gegebenheiten sowie auf eine möglichst geringe Belastung der Umwelt,
    3. Ziffer 3
      entsprechend den Erfordernissen des internationalen Tier- und Warenverkehrs und
    4. Ziffer 4
      gemäß dem jeweiligen Stand der veterinär- und humanmedizinischen Wissenschaften
    zu erlassen.
  3. Absatz 3,Durch Verordnung gemäß Absatz eins, können insbesondere Bestimmungen über
    1. Ziffer eins
      die Kennzeichnung der Tiere und der tierischen Produkte sowie die behördliche Registrierung von Betrieben, welche Tiere oder tierische Produkte in Verkehr bringen,
    2. Ziffer 2
      den Gesundheitszustand der Tiere und die Erfordernisse für dessen Erzielung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Gefahren der Übertragung von Zoonosen auf den Menschen,
    3. Ziffer 3
      die Reinigung und Desinfektion der Stallungen, der Gehöfte, der Transportmittel und der sonstigen betroffenen Örtlichkeiten und Einrichtungen (Pferche, Märkte, Gehege, Zwinger, Käfige, Teiche und dergleichen) sowie die unschädliche Beseitigung der Abfälle,
    4. Ziffer 4
      die hygienische Beschaffenheit der Futtermittel und des Wassers hinsichtlich der Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern,
    5. Ziffer 5
      die Ausstattung und Beschaffenheit von Betriebsanlagen, Betriebsräumen und Betriebsmittel im Hinblick auf die Hygiene,
    6. Ziffer 6
      die Vorkehrungen, die in Betrieben bei der Behandlung, Lagerung, Verarbeitung und beim Transport der Rohstoffe und tierischen Produkte anzuwenden sind,
    7. Ziffer 7
      die Bekleidung, das Verhalten und den Gesundheitszustand von Betriebspersonal,
    8. Ziffer 8
      die in Betrieben zur Gewährleistung eines hygienisch einwandfreien Zustandes erforderlichen sonstigen Maßnahmen,
    9. Ziffer 9
      die hygienischen Vorkehrungen beim Transport außerhalb von Betrieben,
    10. Ziffer 10
      die Art und den Umfang von periodischen Untersuchungen, von tierärztlichen und behördlichen Kontrollen (einschließlich amtliche Probenentnahmen), insbesondere auch Stichprobenkontrollen, von Maßnahmen in den Betrieben und Räumlichkeiten beziehungsweise in Wildtier-Regionen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sowie über die dabei einzuhaltende Vorgangsweise,
    11. Ziffer 11
      die Anordnung der Tötung von Tieren durch Bescheid der Behörde oder die Tötung von Tieren durch besonders geschulte Organe der Behörde und die hiefür aus veterinärpolizeilicher Sicht und hinsichtlich Tierschutz erforderlichen Voraussetzungen,
    12. Ziffer 12
      die Pflicht zur Führung von schriftlichen Aufzeichnungen und die Pflicht zum Mitführen von Bescheinigungen beim Transport sowie über deren Form und Inhalt,
    13. Ziffer 13
      veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige Beschränkungen des Inverkehrbringens von Tieren und der von diesen gewonnenen tierischen Produkten, einschließlich Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr, des innergemeinschaftlichen Verbringens sowie des sonstigen Verbringens derartiger Sendungen,
    14. Ziffer 14
      die bei Untersuchungsprogrammen anzuwendenden Untersuchungsmethoden und
    15. Ziffer 15
      Verbote oder Beschränkungen und Bedingungen betreffend die Verabreichung von Rückstände bildenden Stoffen an solche Tiere, deren Produkte für den menschlichen Genuss bestimmt sind, sowie betreffend die Vermarktung derart behandelter Tiere oder der daraus gewonnenen Produkte
    festgelegt werden.
  4. Absatz 4,Der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau kann Untersuchungsprogramme als Verordnung zur Erlangung und Aufrechterhaltung regional anerkannter Freiheiten erlassen und hat dabei sinngemäß nach Absatz eins, vorzugehen.
  5. Absatz 5,Werden Mängel oder Missstände festgestellt und werden diese nicht innerhalb einer von der Behörde jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so hat die Behörde die veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendigen Maßnahmen anzuordnen.

Schlagworte

Veterinärmaßnahme, Tierverkehr, Einfuhrverbot, Einfuhr

Im RIS seit

22.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20012588

Dokumentnummer

NOR40262103

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/53/P17/NOR40262103

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