Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Informationsfreiheitsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.09.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
IFG
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
3. Abschnitt
Verfahren
Informationsbegehren; anzuwendendes Recht
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
(2)Absatz 2,Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.
(3)Absatz 3,Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.
(4)Absatz 4,Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel römisch eins Absatz 2, Ziffer eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,.
Im RIS seit
26.02.2024
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
20012537
Dokumentnummer
NOR40260541