Bundesrecht konsolidiert

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Informationsfreiheitsgesetz § 7

Kurztitel

Informationsfreiheitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 5/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IFG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

3. Abschnitt
Verfahren

Informationsbegehren; anzuwendendes Recht

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
  2. Absatz 2,Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.
  3. Absatz 3,Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.
  4. Absatz 4,Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel römisch eins Absatz 2, Ziffer eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,.

Im RIS seit

26.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

20012537

Dokumentnummer

NOR40260541

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/5/P7/NOR40260541

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