Bundesrecht konsolidiert

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Informationsfreiheitsgesetz § 6

Kurztitel

Informationsfreiheitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 5/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IFG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Geheimhaltung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
    1. Ziffer eins
      aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,
    2. Ziffer 2
      im Interesse der nationalen Sicherheit,
    3. Ziffer 3
      im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
    4. Ziffer 4
      im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
    5. Ziffer 5
      im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere
      1. Litera a
        von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,
      2. Litera b
        im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,
    6. Ziffer 6
      zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder
    7. Ziffer 7
      im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
      1. Litera a
        zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
      2. Litera b
        zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
      3. Litera c
        zur Wahrung des Bankgeheimnisses (Paragraph 38, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,),
      4. Litera d
        zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (Paragraph 31, des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,) oder
      5. Litera e
        zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,
    erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
  2. Absatz 2,Treffen die Voraussetzungen des Absatz eins, nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.

Schlagworte

Berufsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis

Im RIS seit

26.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

20012537

Dokumentnummer

NOR40260540

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/5/P6/NOR40260540

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