Bundesrecht konsolidiert

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Informationsfreiheitsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Informationsfreiheitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 5/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

30.11.2025

Abkürzung

IFG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

2. Abschnitt
Informationspflicht

Proaktive Informationspflicht

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Informationen von allgemeinem Interesse sind von den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen, von den Organen der ordentlichen Gerichtsbarkeit, von den Verwaltungsgerichten, vom Verwaltungsgerichtshof und vom Verfassungsgerichtshof ehestmöglich in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise im Internet zu veröffentlichen und bereit zu halten, soweit und solange sie nicht der Geheimhaltung (Paragraph 6,) unterliegen und solange ein allgemeines Interesse daran angenommen werden kann. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.

    Anmerkung, Absatz 2, tritt mit Ablauf des dritten Monats nach dem Zeitpunkt der Kundmachung der Verfügbarkeit des Informationsregisters gemäß Paragraph 5, Absatz 5, in Kraft)

Im RIS seit

26.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

20012537

Dokumentnummer

NOR40260538

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/5/P4/NOR40260538

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