Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Informationsfreiheitsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.09.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
IFG
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Zuständigkeit
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zuständig zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse ist jenes Organ, das die Information erstellt oder in Auftrag gegeben hat. Sind von einer Information identische Kopien vorhanden, so ist nur die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind, zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.
(3)Absatz 3,Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.
Schlagworte
Wirkungsbereich
Im RIS seit
26.02.2024
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
20012537
Dokumentnummer
NOR40260537