Bundesrecht konsolidiert

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Informationsfreiheitsgesetz § 2

Kurztitel

Informationsfreiheitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 5/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IFG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
  2. Absatz 2,Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (Paragraphen 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.

Im RIS seit

26.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

20012537

Dokumentnummer

NOR40260536

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/5/P2/NOR40260536

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