Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Informationsfreiheitsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.09.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
IFG
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich
der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper,
der Organe sonstiger juristischer und natürlicher Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind,
der Organe der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie
der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen, sofern im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen, handelt.
Schlagworte
Wirkungsbereich, Stammkapital, Grundkapital
Im RIS seit
26.02.2024
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
20012537
Dokumentnummer
NOR40260535