Bundesrecht konsolidiert

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Psychotherapiegesetz 2024 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychotherapiegesetz 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 49/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PThG 2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. Hauptstück
Psychotherapeutische Ausbildung

1. Abschnitt
Ausbildungserfordernisse

Ausbildungsumfang

Paragraph 9,

Die psychotherapeutische Ausbildung hat entsprechend dem allgemein anerkannten Stand psychotherapiewissenschaftlicher, medizinischer, psychologischer, bildungs- bzw. erziehungswissenschaftlicher, sozialwissenschaftlicher und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse die grundlegenden fachlich-methodischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, sozialkommunikativen Kenntnisse, Fertigkeiten und Selbstkompetenzen, wissenschaftlichen Kompetenzen sowie berufsethischen und berufsrechtlichen Kompetenzen zu vermitteln, die für eine selbständige, eigenverantwortliche und umfassende psychotherapeutische Versorgung von Personen aller Altersstufen und unter Berücksichtigung der Belange von Personen mit Behinderungen mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Methoden erforderlich sind. Zudem hat die Ausbildung die Absolventinnen bzw. Absolventen zu befähigen, an der Weiterentwicklung von psychotherapeutischen Methoden im Rahmen der jeweiligen psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtung (Cluster) mitzuwirken sowie sich selbständig fort- und weiterzubilden und dabei auf der Basis von Kenntnissen über psychotherapeutische Versorgungssysteme auch Organisations- und Leitungskompetenzen zu entwickeln.

Schlagworte

Organisationskompetenz

Im RIS seit

03.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20012578

Dokumentnummer

NOR40261780

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/49/P9/NOR40261780

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