Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Psychotherapiegesetz 2024
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 66
Inkrafttretensdatum
01.01.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PThG 2024
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Vollziehung
§ 66.Paragraph 66,
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung der §§ 11 und 12 ist die für das Universitäts- und Hochschulwesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Universitäts- und Hochschulwesen zuständige Bundesminister betraut.Mit der Vollziehung der Paragraphen 11 und 12 ist die für das Universitäts- und Hochschulwesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Universitäts- und Hochschulwesen zuständige Bundesminister betraut.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin bzw. der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister betraut.
(3)Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
Schlagworte
Universitätswesen
Im RIS seit
03.05.2024
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
20012578
Dokumentnummer
NOR40261837