Bundesrecht konsolidiert

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Psychotherapiegesetz 2024 § 58

Kurztitel

Psychotherapiegesetz 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 49/2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PThG 2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Gemeinsame Bestimmungen

Paragraph 58,
  1. Absatz eins,Der Psychotherapiebeirat und das Gremium für Berufsangelegenheiten üben ihre Tätigkeit in Vollsitzungen aus. Diese werden von der bzw. dem Vorsitzenden schriftlich mindestens zehn Werktage vor der Sitzung einberufen und haben mindestens zweimal pro Jahr stattzufinden. Die Termine des Psychotherapiebeirats und des Gremiums für Berufsangelegenheiten sind zeitgerecht im Voraus auf der Website des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Die Vollsitzungen des Psychotherapiebeirats und des Gremiums für Berufsangelegenheiten sind nicht öffentlich. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben auf Verlangen der bzw. des jeweiligen Vorsitzenden ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Vollsitzung nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Der Psychotherapiebeirat und das Gremium für Berufsangelegenheiten können zu ihren Sitzungen erforderlichenfalls Vertreterinnen bzw. Vertreter des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums, der weiteren Bundesministerien und sonstige externe Auskunftspersonen beiziehen. Diese sind nicht stimmberechtigt.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Psychotherapiebeirates sowie des Gremiums für Berufsangelegenheiten üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die diesen im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallenden Reisekosten sind nach der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, zu ersetzen. Diese sowie gemäß Absatz 3, beigezogene externe Auskunftspersonen sind zur Geheimhaltung, soweit und solange dies aus den in Paragraph 6, Absatz eins, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet.
  5. Absatz 5,Der Psychotherapiebeirat und das Gremium für Berufsangelegenheiten sind beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte der Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend ist.
  6. Absatz 6,Der Psychotherapiebeirat und das Gremium für Berufsangelegenheiten fassen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Vorschlag oder Antrag abgelehnt. Die anlässlich einer Beschlussfassung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder oder Ersatzmitglieder haben das Recht, ihre abweichende Auffassung schriftlich festzuhalten. Über jede Sitzung ist schriftlich Protokoll zu führen. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.
  7. Absatz 7,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Psychotherapiebeirats und des Gremiums für Berufsangelegenheiten haben sich der Teilnahme an der Abstimmung über einen Gegenstand in einer Sitzung oder der Ausübung ihrer Funktion zu enthalten, wenn hinsichtlich dieses Gegenstandes einer der in Paragraph 7, AVG genannten Gründe der Befangenheit vorliegt.
  8. Absatz 8,Aus gegebenem Anlass können Sitzungen des Psychotherapiebeirats und des Gremiums für Berufsangelegenheiten einschließlich der Beschlussfassung unter Nutzung von Mitteln der barrierefreien elektronischen Kommunikation abgehalten werden. Beschlüsse können erforderlichenfalls auch durch schriftliche Abstimmung mit Umlaufbeschluss gefasst werden. Auf Verlangen eines Mitglieds können die Abstimmungen geheim durchgeführt werden.
  9. Absatz 9,Der Psychotherapiebeirat und das Gremium für Berufsangelegenheiten haben jeweils eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben sicherstellt. In der Geschäftsordnung des Psychotherapiebeirats kann auch die Einsetzung von Fachausschüssen, allfällige Festlegung der Möglichkeit von mündlichen Stimmübertragungen sowie die Zulässigkeit der Fassung von Beschlüssen im Umlaufweg vorgesehen werden. Die Geschäftsordnungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch die für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister.
  10. Absatz 10,Die Geschäftsführung des Psychotherapiebeirates und des Gremiums für Berufsangelegenheiten obliegt einer als „Büro des Psychotherapiebeirates und des Gremiums für Berufsangelegenheiten“ zu bezeichnenden Organisationseinheit des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums.

Im RIS seit

28.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

20012578

Dokumentnummer

NOR40271124

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/49/P58/NOR40271124

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