(6)Absatz 6Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 5 besteht nicht, wennEine Pflicht zur Anzeige nach Absatz 5, besteht nicht, wenn
die Anzeige dem ausdrücklichen Willen der entscheidungsfähigen Patientin bzw. des entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese bzw. diesen oder eine andere Person besteht, oder
die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, oder
Berufsangehörige, die ihre berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausüben, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet haben und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist.
Weiters kann in Fällen des Abs. 5 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörige bzw. einen Angehörigen (§ 72 StGB) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder der bzw. des Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.Weiters kann in Fällen des Absatz 5, Ziffer 2, die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörige bzw. einen Angehörigen (Paragraph 72, StGB) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder der bzw. des Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.