(3)Absatz 3,Berufsangehörige haben im Hinblick auf jene Patientinnen bzw. Patienten, die Leistungen der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, einer Krankenfürsorgeanstalt oder durch sonstige Kostenträger in Anspruch nehmen wollen, in dem Umfang, als er für die Empfängerin bzw. den Empfänger zur Wahrnehmung der ihr bzw. ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, diesen Auskunft zu erteilen.