Bundesrecht konsolidiert

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Psychotherapiegesetz 2024 § 4

Kurztitel

Psychotherapiegesetz 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 49/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PThG 2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
    1. Ziffer eins
      „Berufsangehörige:r“: Psychotherapeutin, Psychotherapeut bzw. Psychotherapeut:in;
    2. Ziffer 2
      „berufsmäßig“: die regelmäßige, länger andauernde oder immer wiederkehrende Anwendung einer oder mehrerer psychotherapeutischer Leistungen zu Erwerbszwecken;
    3. Ziffer 3
      „Berufssitz“: Ort, an dem oder von dem aus eine freiberufliche psychotherapeutische Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird; Räumlichkeiten, in denen oder von denen aus die ambulante Behandlung oder Betreuung von Patientinnen bzw. Patienten durchgeführt wird und in denen die für die psychotherapeutische Tätigkeit erforderlichen Hilfsmittel aufbewahrt werden;
    4. Ziffer 4
      „Einheit“: Zeitmaß von 45 Minuten;
    5. Ziffer 5
      „Fortbildung“: setzt eine fachlich und formell ordnungsgemäß abgeschlossene Psychotherapieausbildung voraus; nach der Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) haben die Berufsangehörigen der Psychotherapie dafür zu sorgen, dass das hohe Niveau der erworbenen Kompetenz beibehalten und Psychotherapie am aktuellen Stand der Wissenschaft ausgeübt werden kann; fachlich einschlägige Veranstaltungen, theoretisch und praktisch;
    6. Ziffer 6
      „Geheimnisse“: wahre oder objektiv unwahre Informationen oder Tatsachen, die nur der Patientin bzw. dem Patienten, der Trägerin bzw. dem Träger des Geheimnisses oder allenfalls noch einem begrenzten Personenkreis bekannt sind und an denen ein natürliches Interesse der bzw. des Betroffenen besteht, dass diese Außenstehenden nicht bekannt werden, sowie Informationen oder Tatsachen, die nicht die Sphäre der Patientin bzw. des Patienten, sondern die einer bzw. eines Dritten betreffen;
    7. Ziffer 7
      „Hilfsperson“: insbesondere Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher, Raumpflegekräfte, Personen, die bei der Erbringung von psychotherapeutischen Leistungen teilnehmen oder anwesend sind, sowie weitere im beruflichen Umfeld von psychotherapeutischen Leistungen tätige Personen;
    8. Ziffer 8
      „Lehrsupervision“: psychotherapeutische Supervision im Ausbildungskontext zur Reflexion der psychotherapeutischen Tätigkeit unter Supervision, insbesondere zum Erkennen von Übertragungs- und Gegenübertragungsbeziehungen und Interaktionsmustern von Patientinnen und Patienten und zur Reflexion und Verdeutlichung des eigenen Handelns als Vorbereitung auf die selbständige Praxistätigkeit und zur Qualitätssicherung;
    9. Ziffer 9
      „Patient:in“: Person, die eine psychotherapeutische Leistung in Anspruch nimmt; Person, die in psychotherapeutischer (Kranken-)Behandlung oder Betreuung ist, weil sie an einer Erkrankung oder krankheitswertigen Störung leidet oder psychotherapeutische Unterstützung benötigt;
    10. Ziffer 10
      „Person“: natürliche Person;
    11. Ziffer 11
      „Praxisgemeinschaft“: Zusammenschluss (Kooperationsmodell im Innenverhältnis) zweier oder mehrerer freiberuflich tätiger Berufsangehöriger der Psychotherapie zur gemeinsamen Nutzung von Räumlichkeiten, Personal und Inventar;
    12. Ziffer 12
      „Psychotherapeutische Fachgesellschaften“: wissenschaftlich-psychotherapeutisch qualitätszertifizierte Bildungseinrichtungen unter Mitwirkung von Berufsangehörigen, insbesondere private oder öffentlich-rechtliche Einrichtungen, einschließlich Universitätsinstitute und Universitätskliniken, die sich überwiegend mit wissenschaftlichen Fragen der Psychotherapie, der psychotherapeutischen Praxis und der psychotherapeutischen Ausbildung sowie der cluster- bzw. methodenspezifischen Fortbildung und Weiterbildungen befassen und über eine wissenschaftlich fundierte Expertise in zumindest einer psychotherapeutischen Methode eines psychotherapeutischen Clusters oder mehrere Cluster und deren Vermittlung verfügen;
    13. Ziffer 13
      „Psychotherapeutische Selbsterfahrung“: ausgehend von der Grundannahme, dass die eigenen Erfahrungen das Denken, Fühlen, Verhalten und Handeln im beruflichen Kontext bedeutsam sind, steht das Erkennen und Verstehen dieser Einflüsse im Vordergrund der Selbsterfahrung; Ziel ist die Erweiterung der Selbstwahrnehmung (Introspektionsfähigkeit) durch das Erkennen und Verstehen eigener Erfahrungen, des Denkens, Fühlens und Handelns durch Selbstexploration bzw. Selbstreflexion mit einer Psychotherapeutin bzw. einem Psychotherapeuten; Die psychotherapeutische Selbsterfahrung spielt damit eine zentrale Rolle in der Förderung personenbezogener und interpersoneller Kompetenzen für die berufliche Arbeit und das psychotherapeutische Handeln;
    14. Ziffer 14
      „Psychotherapeutische Supervision“: eigenständige Reflexionsmethode zur Begleitung eines Praktikums und der psychotherapeutischen Tätigkeit nach Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) durch eine erfahrene Psychotherapeutin bzw. einen erfahrenen Psychotherapeuten; Beleuchtung von berufsbezogenen Situationen mit einer Psychotherapeutin bzw. einem Psychotherapeuten aus verschiedenen Blickwinkeln bzw. Kontexten; sie ermöglicht ein vertieftes Verstehen, sodass Wahlmöglichkeiten für das psychotherapeutische Handeln geschaffen werden;
    15. Ziffer 15
      „Psychotherapeutische Versorgungseinrichtungen“: psychotherapeutische oder psychosomatische Ambulanzen, Krankenanstalten, Primärversorgungseinheiten, psychotherapeutisch-psychosomatische Konsiliar(-liaisons-)dienste sowie sonstige Einrichtungen des Gesundheitswesens zur Versorgung mittel- bis schwergradiger psychischer Erkrankungen, in denen in klinikartigen Settings gearbeitet wird und denen grundsätzlich mindestens eine Berufsangehörige bzw. ein Berufsangehöriger der Psychotherapie sowie eine Berufsangehörige bzw. ein Berufsangehöriger eines facheinschlägigen angrenzenden Gesundheitsberufes angehören, insbesondere berufsberechtigte Ärztinnen bzw. Ärzte mit ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin, Fachärztinnen bzw. Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Fachärztinnen bzw. Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder Klinische Psychologinnen bzw. Klinische Psychologen, wobei mit der psychotherapeutischen Leitung eine für die Erfüllung dieser Aufgabe qualifizierte Person betraut ist, die seit mindestens fünf Jahren in die Berufsliste (Psychotherapie) eingetragen ist,
    16. Ziffer 16
      „Studierende“: Personen, die den ersten oder zweiten Ausbildungsabschnitt der psychotherapeutischen Ausbildung absolvieren;
    17. Ziffer 17
      „Stunde“: Zeitmaß von 60 Minuten (Workload bzw. Arbeitspensum);
    18. Ziffer 18
      „Weiterbildung“: setzt einen erfolgreichen Abschluss des zweiten Ausbildungsabschnittes gemäß Paragraph 12, voraus, beruht auf einem nachvollziehbaren, wissenschaftlich fundierten Curriculum; erweitert oder vertieft die fachliche Kompetenz im Rahmen curricularer Veranstaltungen; berechtigt Berufsangehörige und Psychotherapeutinnen in Fachausbildung unter Lehrsupervision bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision nach Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) eine Weiterbildung zu absolvieren.
  2. Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Schlagworte

Übertragungsbeziehung, Kinderpsychiatrie

Im RIS seit

03.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20012578

Dokumentnummer

NOR40261775

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/49/P4/NOR40261775

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