Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.07.2024
Außerkrafttretensdatum
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Leitung und innere Organisation
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Organe der Universität sind
die Präsidentin bzw. der Präsident (President);
das Kuratorium (Board of Trustees);
die Universitätsversammlung (University Assembly);
die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Präsidentin bzw. des Präsidenten (Vice Presidents) und
die Verwaltungsdirektorin bzw. der Verwaltungsdirektor.
(2)Absatz 2,Die Organe gemäß Z 1 bis 3 sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die obersten Organe der Universität.Die Organe gemäß Ziffer eins bis 3 sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die obersten Organe der Universität.
(3)Absatz 3,Die gleichzeitige Zugehörigkeit zu mehr als einem Organ gemäß Abs. 1 ist unzulässig.Die gleichzeitige Zugehörigkeit zu mehr als einem Organ gemäß Absatz eins, ist unzulässig.
Im RIS seit
19.04.2024
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
20012571
Dokumentnummer
NOR40261344