(6)Absatz 6,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister kann im Falle der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Universität ein Sanierungskonzept als verbindlichen Rahmen für ihre Wirtschaftsführung vorgeben, welches dem Ziel dient, im Rahmen einer geordneten Gebarung die künftige, dauerhafte Leistungsfähigkeit der Universität zu erreichen. Das Sanierungskonzept kann die Bestellung einer Universitätskuratorin, eines Universitätskurators bzw. von mehreren Universitätskuratorinnen bzw. Universitätskuratoren beinhalten. Wurde eine Universitätskuratorin, ein Universitätskurator bzw. mehrere Universitätskuratorinnen bzw. Universitätskuratoren bestellt, so erlangen Entscheidungen der leitenden Organe der Universität nur mit Zustimmung dieser Person oder dieser Personen Gültigkeit.