Bundesrecht konsolidiert

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Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University) § 15

Kurztitel

Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 43/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Finanzierung

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Der Bund erhält die Universität, das Land Oberösterreich trägt gemäß der Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich samt Anhang zur Finanzierung bei.
  2. Absatz 2,Der Aufwand für die Errichtung und den Betrieb der Universität gemäß dem jeweiligen Jahresvoranschlag ist insbesondere aus folgenden Finanzierungsquellen abzudecken:
    1. Ziffer eins
      Teilfinanzierung durch den Bund gemäß der Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich, die der Bund aufgrund des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes sowie einer Leistungsvereinbarung bereitstellt;
    2. Ziffer 2
      Teilfinanzierung durch das Land Oberösterreich gemäß der Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich;
    3. Ziffer 3
      Teilfinanzierung durch Dritte;
    4. Ziffer 4
      Teilfinanzierung durch eigene Einnahmen.
    Die konkreten Beiträge von Bund und Land Oberösterreich sind in der Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich geregelt.

Im RIS seit

19.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

20012571

Dokumentnummer

NOR40261350

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/43/P15/NOR40261350

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