(2)Absatz 2,Die Universität ist vom Bund errichtet und wird von diesem erhalten. Das Land Oberösterreich trägt entsprechend der Vereinbarung gemäß Artikel 15a Abs. 1 B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria samt Anlagen, BGBl. I. Nr. 200/2022, im Folgenden „Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich“ zur Finanzierung bei.Die Universität ist vom Bund errichtet und wird von diesem erhalten. Das Land Oberösterreich trägt entsprechend der Vereinbarung gemäß Artikel 15a Absatz eins, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria samt Anlagen, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 200 aus 2022,, im Folgenden „Vereinbarung mit dem Land Oberösterreich“ zur Finanzierung bei.