(3)Absatz 3,Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zur Ahndung der Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 steht der jeweiligen Genehmigungsbehörde nach § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Bei Strafverfahren gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 obliegt dieses Recht der jeweiligen Marktüberwachungsbehörde nach § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 2. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist gemäß § 13 Abs. 1 oder Abs. 2 die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zur Ahndung der Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins und 2 ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens gemäß Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, steht der jeweiligen Genehmigungsbehörde nach Paragraph 3, Absatz eins, bzw. Absatz 2, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Bei Strafverfahren gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 3 obliegt dieses Recht der jeweiligen Marktüberwachungsbehörde nach Paragraph 4, Absatz eins, bzw. Absatz 2, Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder Absatz 2, die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.