Bundesrecht konsolidiert

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Festlegung der innerstaatlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte § 1

Kurztitel

Festlegung der innerstaatlichen Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/1628 in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 140/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

19.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Mot-G

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

Paragraph eins,

Mit diesem Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die zuständigen Genehmigungsbehörden und Marktüberwachungsbehörden im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1628 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2012, und (EU) Nr. 167 aus 2013, und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (im Folgenden: Verordnung (EU) 2016/1628), Amtsblatt Nummer L 252 vom 16.09.2016 Seite 53, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2022/992, Amtsblatt Nummer L 169 vom 27.06.2022 Seite 43, festgelegt,
  2. Ziffer 2
    nähere Regelungen im Hinblick auf die durchzuführende Marktüberwachung nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765 aus 2008, und (EU) Nr. 305 aus 2011, (im Folgenden Verordnung (EU) 2019/1020), Amtsblatt Nummer L 169 vom 25.06.2019 Seite 1, festgelegt und
  3. Ziffer 3
    Strafbestimmungen zur Ahndung der in Artikel 57, der Verordnung (EU) 2016/1628 oder der in aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten angeführten Verstöße und das Zuwiderhandeln gegen die von der Marktüberwachungsbehörde oder der Genehmigungsbehörde getroffenen Anordnungen erlassen.

Im RIS seit

18.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20012690

Dokumentnummer

NOR40265249

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/140/P1/NOR40265249

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