Bundesrecht konsolidiert

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MTD-Gesetz 2024 § 54

Kurztitel

MTD-Gesetz 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MTDG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

5. Abschnitt
MTD-Beirat

Paragraph 54,
  1. Absatz eins,Beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium ist ein MTD-Beirat einzurichten.
  2. Absatz 2,Aufgaben des Beirats sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Beratung in fachlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes,
    2. Ziffer 2
      die Erarbeitung von Standards für Fortbildungen.
  3. Absatz 3,Mitglieder des MTD-Beirates sind:
    1. Ziffer eins
      eine rechtskundige Vertreterin / ein rechtskundiger Vertreter des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums als Vorsitzende / Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      eine weitere Vertreterin / ein weiterer Vertreter des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministeriums,
    3. Ziffer 3
      eine Vertreterin / ein Vertreter der Gesundheit Österreich GmbH (Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen),
    4. Ziffer 4
      je eine Angehörige / ein Angehöriger der sieben Sparten der MTD-Berufe, die / der aufgrund der beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet ist,
    5. Ziffer 5
      eine Vertreterin / ein Vertreter der Österreichischen Fachhochschul-Konferenz.
    Für jedes Mitglied gemäß Ziffer 3, 4 und 5 ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder gemäß Absatz 3, Ziffer 3, 4 und 5 sowie deren Stellvertreterinnen / Stellvertreter sind von der / dem für Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin / Bundesminister für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
  5. Absatz 5,Der MTD-Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch die / den für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin / Bundesminister.
  6. Absatz 6,Die Mitglieder des MTD-Beirats üben ihre Aufgaben gemäß Absatz 2, ehrenamtlich aus.

Im RIS seit

22.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012653

Dokumentnummer

NOR40264059

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/100/P54/NOR40264059

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