Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
MTD-Gesetz 2024
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.09.2024
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MTDG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Eigenverantwortung und Zusammenarbeit
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Biomedizinische Analytikerinnen / Biomedizinische Analytiker werden vorbehaltlich § 6 nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung eigenverantwortlich tätig.Biomedizinische Analytikerinnen / Biomedizinische Analytiker werden vorbehaltlich Paragraph 6, nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung eigenverantwortlich tätig.
(2)Absatz 2,Biomedizinische Analytikerinnen / Biomedizinische Analytiker sind nach Maßgabe des § 6 Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, befugt, die Aufsicht über Angehörige der Laborassistenz auszuüben. Im Einzelfall kann die Biomedizinische Analytikerin / der Biomedizinische Analytiker die ihr / ihm angeordnete Tätigkeit an Angehörige der Laborassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.Biomedizinische Analytikerinnen / Biomedizinische Analytiker sind nach Maßgabe des Paragraph 6, Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, befugt, die Aufsicht über Angehörige der Laborassistenz auszuüben. Im Einzelfall kann die Biomedizinische Analytikerin / der Biomedizinische Analytiker die ihr / ihm angeordnete Tätigkeit an Angehörige der Laborassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
Im RIS seit
22.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
20012653
Dokumentnummer
NOR40264010