Bundesrecht konsolidiert

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MTD-Gesetz 2024 § 47

Kurztitel

MTD-Gesetz 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MTDG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Beurteilung und Bestätigung

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,Die Leistungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs bzw. der Prüfungserfolg im Rahmen der Eignungsprüfung sind mit den Beurteilungsstufen
    1. Ziffer eins
      „bestanden“ oder
    2. Ziffer 2
      „nicht bestanden“
    zu beurteilen. Ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung, der bzw. die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung der jeweiligen Kollegiumsleitung der Fachhochschule auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen und mit der Stampiglie der Fachhochschule zu versehen.

Im RIS seit

22.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012653

Dokumentnummer

NOR40264052

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/100/P47/NOR40264052

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