hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung an einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 27 Abs. 3 Z 1 einherzugehen undhat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung an einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, einherzugehen und