Bundesrecht konsolidiert

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MTD-Gesetz 2024 § 45

Kurztitel

MTD-Gesetz 2024

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MTDG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anpassungslehrgang

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang gemäß Paragraph 44, Absatz 4
    1. Ziffer eins
      ist die Ausübung des entsprechenden MTD-Berufs in Österreich unter der Verantwortung einer / eines qualifizierten Berufsangehörigen an oder in Verbindung mit einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung an einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, einherzugehen und
    3. Ziffer 3
      ist von der jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Fachhochschule zu bewerten.
  2. Absatz 2,Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten des entsprechenden MTD-Berufs ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die
    1. Ziffer eins
      von der / vom qualifizierten Berufsangehörigen, unter deren / dessen Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen und
    2. Ziffer 2
      nach Abschluss des Anpassungslehrgangs der jeweils zuständigen hochschulrechtlichen Organisationseinheit der Fachhochschule zur Durchführung der Bewertung vorzulegen
    sind.

Im RIS seit

22.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012653

Dokumentnummer

NOR40264050

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/100/P45/NOR40264050

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