Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
MTD-Gesetz 2024
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
01.09.2024
Außerkrafttretensdatum
31.08.2025
Abkürzung
MTDG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
7. Abschnitt
Radiologietechnologin / Radiologietechnologe
Berufsbild und Kompetenzbereich
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Der Beruf der Radiologietechnologin / des Radiologietechnologen umfasst die Ausübung aller medizinisch-technischen Methoden bei der Anwendung von ionisierenden Strahlen, nicht ionisierender Strahlung und Schallwellen.
(2)Absatz 2,Hiezu gehören
im Rahmen der diagnostischen, interventionellen, nuklearmedizinischen und strahlentherapeutischen Prozesse insbesondere:
die radiologietechnologische Anamnese und Analyse,
die Festlegung von Zielen sowie Maßnahmen im diagnostischen und therapeutischen Prozess,
die Planung und die Vorbereitung der Patientin / des Patienten, der erforderlichen Maßnahmen, der Materialien, der Medikationen, der Geräte und der Protokolle,
die Durchführung diagnostischer Untersuchungen und therapeutischer Behandlungen,
die radiologietechnologische diagnostische bzw. therapeutische Dokumentation, Auswertung und Analyse (Befundungsverfahren);
die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich radiologietechnologische Befundung;
die Verabreichung von Arzneimitteln, einschließlich der Anwendung von Kontrastmitteln und Radiopharmaka, sowie die Anwendung von Medizinprodukten;
(Anm.: Z 4 tritt mit 1.9.2025 in Kraft)Anmerkung, Ziffer 4, tritt mit 1.9.2025 in Kraft)
Im RIS seit
22.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
20012653
Dokumentnummer
NOR40264027