Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
MTD-Gesetz 2024
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
01.09.2024
Außerkrafttretensdatum
31.08.2025
Abkürzung
MTDG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
6. Abschnitt
Physiotherapeutin / Physiotherapeut
Berufsbild und Kompetenzbereich
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Der Beruf der Physiotherapeutin / des Physiotherapeuten umfasst die Ausübung aller physiotherapeutischen Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung funktioneller Zusammenhänge auf den Gebieten der Therapie, Rehabilitation und Prophylaxe, einschließlich Gesundheitserziehung.
(2)Absatz 2,Hiezu gehören
im Rahmen des physiotherapeutischen Prozesses insbesondere:
die Anamnese und Analyse,
fachspezifische Befundungsverfahren inklusive Diagnosestellung,
die Festlegung von Zielen sowie Planung von Interventionen und Wiederbefundungsparametern,
die Durchführung der Interventionen und
die Evaluierung und Reflexion;
die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich physiotherapeutische Befundung;
die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;
(Anm.: Z 4 tritt mit 1.9.2025 in Kraft)Anmerkung, Ziffer 4, tritt mit 1.9.2025 in Kraft)
im Rahmen des physiotherapeutischen Prozesses zwecks Erreichung der darin festgelegten Ziele die Mitentwicklung und Anpassung von Hilfsmitteln für jene Personen, die von dem/der Berufsangehörigen behandelt werden.
Im RIS seit
22.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
20012653
Dokumentnummer
NOR40264024