Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
MTD-Gesetz 2024
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.09.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MTDG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
5. Abschnitt
Orthoptistin / Orthoptist
Berufsbild und Kompetenzbereich
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Der Beruf der Orthoptistin / des Orthoptisten umfasst die Untersuchung, Befunderhebung, Behandlung und Vermeidung von funktionellen Erkrankungen der Augen und des visuellen Systems, sowie von Bewegungs- und Koordinationsstörungen der Augen.
(2)Absatz 2,Hiezu gehören
im Rahmen des orthoptischen Prozesses insbesondere:
die Anamnese und Analytik / Analyse,
fachspezifische Befundungs- und Diagnostikverfahren / Ableiten der Diagnose,
die Festlegung von Zielen und Interventionen sowie die Planung von therapeutischen und weiterführenden Maßnahmen,
die Durchführung der Interventionen und
die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich orthoptische Befundung;
die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;
die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 18.die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten nach Maßgabe der Verordnung gemäß Paragraph 18,
Schlagworte
Bewegungsstörung, Befundungsverfahren
Im RIS seit
22.07.2024
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
20012653
Dokumentnummer
NOR40264075