Bundesrecht konsolidiert

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Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz § 4

Kurztitel

Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 79/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

14.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VirtGesG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Hybride Versammlung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Durchführung einer hybriden Versammlung ist nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.
  2. Absatz 2,Die einzelnen Teilnehmer können zwischen einer physischen und einer virtuellen Teilnahme an der Versammlung entscheiden. Für die virtuelle Teilnahme gelten die Bestimmungen für einfache virtuelle Versammlungen (Paragraph 2,) bzw. für moderierte virtuelle Versammlungen (Paragraph 3,) sinngemäß.
  3. Absatz 3,Es ist zu gewährleisten, dass physische und virtuelle Teilnehmer gleichwertig behandelt werden.

Im RIS seit

20.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20012318

Dokumentnummer

NOR40254487

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/79/P4/NOR40254487

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