(3)Absatz 3,Eine virtuelle Versammlung ist als einfache virtuelle Versammlung (§ 2) durchzuführen. Hat die Versammlung einen Leiter, so kann im Gesellschaftsvertrag auch vorgesehen werden, dass stets eine moderierte virtuelle Versammlung (§ 3) durchzuführen ist oder dass die Entscheidung, ob eine einfache oder eine moderierte virtuelle Versammlung durchgeführt wird, dem einberufenden Organ überlassen wird.Eine virtuelle Versammlung ist als einfache virtuelle Versammlung (Paragraph 2,) durchzuführen. Hat die Versammlung einen Leiter, so kann im Gesellschaftsvertrag auch vorgesehen werden, dass stets eine moderierte virtuelle Versammlung (Paragraph 3,) durchzuführen ist oder dass die Entscheidung, ob eine einfache oder eine moderierte virtuelle Versammlung durchgeführt wird, dem einberufenden Organ überlassen wird.