Bundesrecht konsolidiert

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EU-Umgründungsgesetz § 51

Kurztitel

EU-Umgründungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 78/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.08.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EU-UmgrG

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Spaltungsbericht

Paragraph 51,
  1. Absatz eins,Bei der Aufspaltung und Abspaltung zur Neugründung hat der Vorstand der übertragenden Gesellschaft einen Bericht für Gesellschafter und Arbeitnehmer (Spaltungsbericht) zu erstellen, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte der grenzüberschreitenden Spaltung erläutert und begründet sowie ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer erläutert werden. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Spaltung auf die künftige Geschäftstätigkeit der Gesellschaften zu erläutern.
  2. Absatz 2,Für den Spaltungsbericht gilt Paragraph 11, Absatz 2 bis 7 mit folgender Maßgabe sinngemäß:
    1. Ziffer eins
      Im Abschnitt für die Gesellschafter (Paragraph 11, Absatz 3,) sind auch das Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Methode oder die Methoden zu erläutern, die benutzt wurde bzw. wurden, um das Umtauschverhältnis zu ermitteln.
    2. Ziffer 2
      Die Erläuterung der Rechte und Rechtsbehelfe für Gesellschafter (Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 3,) hat sich auf die Paragraphen 57, 59 und 60 zu beziehen.

Im RIS seit

19.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20012317

Dokumentnummer

NOR40254461

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/78/P51/NOR40254461

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