Bundesrecht konsolidiert

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Barrierefreiheitsgesetz § 37

Kurztitel

Barrierefreiheitsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 76/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

28.06.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BaFG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

9. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 37,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 28. Juni 2025 in Kraft.
  2. Absatz 2,Unbeschadet von Absatz eins, können Dienstleistungserbringer ihre Dienstleistungen bis 28. Juni 2030 weiterhin unter Einsatz von Produkten anbieten oder erbringen, die von ihnen bereits vor dem 28. Juni 2025 zum Angebot oder zur Erbringung ähnlicher Dienstleistungen rechtmäßig eingesetzt wurden. Vor dem 28. Juni 2025 vereinbarte Dienstleistungsverträge dürfen bis zu ihrem Ablauf, allerdings nicht länger als fünf Jahre ab diesem Datum unverändert fortbestehen.
  3. Absatz 3,Selbstbedienungsterminals, die von einem Dienstleistungserbringer vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig zum Angebot oder zur Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt werden, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer, aber nicht länger als 20 Jahre nach ihrer Ingebrauchnahme und längstens bis 28. Juni 2040, weiter zum Angebot oder zur Erbringung vergleichbarer Dienstleistungen eingesetzt werden.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Im RIS seit

19.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

20012316

Dokumentnummer

NOR40254397

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/76/P37/NOR40254397

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