(3)Absatz 3,Werden harmonisierte Normen und technische Spezifikationen oder Teile davon, die gemäß Art. 15 Abs. 2 bzw. Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/882 angenommen wurden und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, herangezogen, gelten die verpflichtenden Zugänglichkeitserfordernisse gemäß Abs. 1 oder die in Abs. 2 angeführte, in anderen Bundesgesetzen vorgeschriebene Barrierefreiheit als erfüllt.Werden harmonisierte Normen und technische Spezifikationen oder Teile davon, die gemäß Artikel 15, Absatz 2, bzw. Artikel 15, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2019/882 angenommen wurden und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, herangezogen, gelten die verpflichtenden Zugänglichkeitserfordernisse gemäß Absatz eins, oder die in Absatz 2, angeführte, in anderen Bundesgesetzen vorgeschriebene Barrierefreiheit als erfüllt.