Bundesrecht konsolidiert

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HinweisgeberInnenschutzgesetz § 0

Kurztitel

HinweisgeberInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 6/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

25.02.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HSchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Titel

Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG)
StF: BGBl. I Nr. 6/2023 (NR: GP XXVII IA 3087/A AB 1921 S. 197. BR: AB 11174 S. 950.)
[CELEX-Nr.: 32019L1937]

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

Zweck

§ 2.

Persönlicher Geltungsbereich

§ 3.

Sachlicher Geltungsbereich

§ 4.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, zu bestehenden Hinweisgebersystemen und vertraglichen Vereinbarungen

§ 5.

Begriffsbestimmungen

§ 6.

Schutzwürdigkeit von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern

§ 7.

Vertraulichkeit, Verschwiegenheitspflicht und Schutz der Identität

§ 8.

Datenschutz

§ 9.

Dokumentation, Aufzeichnung und Aufbewahrung von Hinweisen

§ 10.

Information über die Behandlung von Hinweisen durch interne und externe Stellen

2. Hauptstück
Interne Hinweisgebung

§ 11.

Allgemeine Bestimmungen über die Einrichtung interner Hinweisgebersysteme

§ 12.

Interne Hinweisgebersysteme im Bund

§ 13.

Verfahren für interne Hinweise und Folgemaßnahmen

3. Hauptstück
Externe Hinweisgebung und Veröffentlichung von Hinweisen

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 14.

Verhältnis von Hinweisgebung und Veröffentlichung

§ 15.

Externe Stellen zur Entgegennahme und Behandlung von Hinweisen

2. Abschnitt
Eignung, Verfahren und Folgemaßnahmen der Stellen für externe Hinweise

§ 16.

Eignung der Meldekanäle externer Stellen

§ 17.

Verfahren für externe Hinweise und Folgemaßnahmen

3. Abschnitt
Überprüfung der Verfahren zu Hinweisen an externe Stellen und statistische Erfassung

§ 18.

Überprüfung und Anpassung der Verfahren an Erfahrungen

§ 19.

Statistische Erfassung von Hinweisen und Berichterstattung

4. Hauptstück
Bestimmungen zum Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern und von Personen in ihrem Umkreis

§ 20.

Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen

§ 21.

Information, Beratung und Verfahrenshilfe

§ 22.

Befreiung von Haftung und Geheimhaltungsverpflichtungen

§ 23.

Glaubhaftmachung

5. Hauptstück
Schlussbestimmungen

§ 24.

Strafbestimmungen

§ 25.

Verweise auf andere Bundesgesetze und auf Unionsrecht

§ 26.

Umsetzung von Unionsrecht

§ 27.

Vollziehung

§ 28.

Inkrafttreten

Anmerkung

Das HinweisgeberInnenschutzgesetz wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 6/2023 kundgemacht.

Schlagworte

Inh

Im RIS seit

27.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20012184

Dokumentnummer

NOR40251224

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/6/P0/NOR40251224

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