Bundesrecht konsolidiert

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Errichtung der Stiftung Forum Verfassung § 5

Kurztitel

Errichtung der Stiftung Forum Verfassung

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 48/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

Stiftungsvermögen und Aufbringung der Fördermittel

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen hat der Stiftung jährlich einen Betrag von mindestens 700.000 Euro sowie einmalig den Betrag von 710.000 Euro zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Stiftung darf keine Zuwendungen Dritter annehmen. Ausgenommen davon sind Zuwendungen geringen Werts in der maximalen Höhe geringfügiger Wirtschaftsgüter, wenn sie der Erreichung des Stiftungszwecks dienen, oder Zuwendungen, die im Rahmen des Antritts der Gesamtrechtsnachfolge des Vereins „Forum Verfassung“, ZVR Zahl 486891240, erfolgen. Die Zuwendungen sind jährlich auf der Internetseite der Stiftung zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Als Fördermittel können
    1. Ziffer eins
      die Erträgnisse aus dem Vermögen der Stiftung,
    2. Ziffer 2
      allfällige Dotierungen gemäß Absatz 2, sowie
    3. Ziffer 3
      das Vermögen der Stiftung bis zur Grenze gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz BStFG 2015
    ausgeschüttet werden.
  4. Absatz 4,Geldwerte Leistungen aus den Mitteln der Stiftung dürfen nicht geleistet werden an
    1. Ziffer eins
      die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und deren nahestehende Angehörige;
    2. Ziffer 2
      Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes und deren nahestehende Angehörige;
    3. Ziffer 3
      Bedienstete des Verfassungsgerichtshofes und deren nahestehende Angehörige;
    4. Ziffer 4
      Mitglieder der Organe der Stiftung und deren nahestehende Angehörige;
    5. Ziffer 5
      den Verfassungsgerichtshof, sofern es sich dabei nicht um angemessene Leistungen aus einem Mietverhältnis handelt;
    6. Ziffer 6
      Bedienstete der Stiftung und deren nahestehende Angehörige, sofern es sich nicht um angemessene Leistungen aus einem Dienstverhältnis zur Stiftung handelt, und
    7. Ziffer 7
      den Stiftungsprüfer bzw. die Stiftungsprüferin und deren nahestehende Angehörige, sofern es sich nicht um das Entgelt für die Wahrnehmung der Aufgaben des Stiftungsprüfers bzw. der Stiftungsprüferin handelt.

Im RIS seit

19.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2024

Gesetzesnummer

20012265

Dokumentnummer

NOR40252965

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2023/48/P5/NOR40252965

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